Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der BrixWare GmbH sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen BrixWare GmbH und deren Kunden bzw. Lieferanten getätigt werden sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der BrixWare GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der BrixWare GmbH anzuzeigen.

1.2 Spätestens mit Annahme des Angebotes, Gegenzeichnung des Vertrages, der Entgegennahme der Ware oder Abnahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.3 Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der BrixWare GmbH bestätigt worden sind.

1.4 Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.

1.5 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.

2. Vertragsabschluss

2.1 Eine Bestellung, die telefonisch, per Fax, schriftlich oder auf elektronischem Wege bei BrixWare GmbH eingeht, stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt zustande, wenn BrixWare GmbH die bestellte Ware/Dienstleistung auf dem vom Besteller gewünschten Wege liefert bzw. bereitstellt.

2.2 Kommt ein Vertrag zwischen BrixWare GmbH und einem Besteller nicht zustande und hat der Besteller in Erwartung des Zustandekommens eines Vertrages bereits eine Zahlung geleistet, dann erstattet BrixWare GmbH den bereits gezahlten Preis unverzüglich.

3. Angebote, Leistungen und Umfang / Durchführung von Aufträgen

3.1 Sämtliche Angebote der BrixWare GmbH verstehen sich als freibleibend und unverbindlich.

3.2 Beauftragungen sind für BrixWare GmbH nur verbindlich, soweit BrixWare GmbH sie bestätigt oder ihnen durch Ausführung des Auftrages nachkommt.

3.3 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Angebot oder Vertrag und dessen Anlagen.

3.4 Soweit BrixWare GmbH entgeltfreie Dienste oder Leistungen erbringt, können diese jederzeit eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

3.5 Bei Dienstleistungsverträgen mit der BrixWare GmbH ist Gegenstand des Auftrags die Durchführung der vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg, es sei denn, im Einzelfall wurde ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als Vertragsgegenstand vereinbart.

3.6 BrixWare GmbH muss nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines Auftrages nicht akzeptieren. Geschieht dies dennoch, kann BrixWare GmbH mangels anderer Vereinbarung die zusätzlichen Leistungen nach den jeweils geltenden Stundensätzen der eingesetzten Fachkräfte abrechnen.

3.7 BrixWare GmbH ist berechtigt, sich bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ganz oder teilweise sorgfältig ausgesuchter und überwachter Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Sofern dies geschieht, werden diese Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des Kunden.

4. Fertigstellung- und Liefertermine, Teilleistungen

4.1 In Korrespondenz, Angeboten und Verträgen genannte Fertigstellungs- oder Liefertermine sind unverbindlich, wenn die Verbindlichkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4.2 Die BrixWare GmbH haftet nicht für Verzögerungen, die bei sorgfältiger Betriebsführung nicht vermeidbar sind, insbesondere nicht für unvorhersehbare Verzögerungen wegen höherer Gewalt, technischer Störungen wie unverschuldetem Geräteausfall oder Arbeitskämpfen. Im übrigen beschränken sich Ansprüche des Auftraggebers auf eine der Verzögerung angemessene Minderung des vereinbarten Preises oder auf Rücktritt vom Vertrag, wenn die vereinbarte Leistung wegen besonderer Umstände wegen der Verzögerung für den Auftraggeber keinen Wert hätte, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die allgemeinen Haftungs- beschränkungen bleiben hiervon unberührt.

4.3 Die BrixWare GmbH ist in jedem Fall zu Teilleistungen berechtigt.

5. Urheberrechte, Nutzungsrechte, Quellcodes, Software

5.1 Die BrixWare GmbH erteilte Aufträge für Mediengestaltung, Programmierung und Software- Entwicklung sind generell Urheberwerksverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werksleistungen gerichtet sind.

5.2 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Quellcodes, sowie erstellte Software unterliegen, auch als Teilleistungen eines Gesamtprojektes, dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

5.3 Ohne unsere Zustimmung dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig.

5.4 Unsere Werke und Programme dürfen nur für die Nutzungsart und den vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang verwertet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.

5.5 Wiederholung (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig: sie bedürfen unserer Einwilligung, soweit dies im Angebot nicht anderweitig beschrieben ist.

5.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer schriftlichen Einwilligung.

5.7 Über den Umfang der Nutzung steht uns ein Auskunftsanspruch zu.

5.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Rohdaten oder Quellcodes.

5.9 Soweit Programme oder Programmteile zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den BrixWare GmbH entstandenen Schaden.

6. Zahlungsbedingungen und Preise

6.1 Sämtliche in Rechnung gestellten Beträge sind bei Lieferung der versprochenen Leistung fällig.

6.2 Skonto wird nicht gewährt und in jedem Fall bei unberechtigtem Abzug nachbelastet.

6.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.4 Vom Eintritt des Verzuges an sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

6.5 Der Kunde kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.6 Die Zahlung der Rechnung erfolgt durch Überweisung auf ein Geschäftskonto der BrixWare GmbH, Übersendung eines auf eine inländische Bank gezogenen Schecks. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Wechsel, Sachgüter, Guthaben oder Abtretung von Forderungen an Dritte werden nicht akzeptiert.

6.7 Kommt der Kunde für mehr als 30 Tage nach dem in der jeweiligen Rechnung festgelegten Zahlungsziel mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, kann die BrixWare GmbH das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder jede weitere zugesicherte Leistung und Lieferung zurückhalten.

6.8 Für Mahnungen wird ein zusätzliches Entgelt von 5,- EUR berechnet.

7. Haftungsbeschränkung

7.1 Die BrixWare GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die BrixWare GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme der BrixWare GmbH aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

8. Eigentumsvorbehalt, Versendungsgefahr

8.1 BrixWare GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchem Rechtsgrundes, vor.

8.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die BrixWare GmbH liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

8.3 Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der Transport ausführenden Personen BrixWare GmbH übergeben worden ist oder zwecks Versendung die BrixWare GmbH verlassen hat. BrixWare GmbH versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt.

8.4 Bei Sendung an die BrixWare GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der BrixWare GmbH sowie die anfallenden Transportkosten.

9. Gewährleistung

9.1 Der Auftraggeber hat die ihm übermittelten Ergebnisse bei Eingang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Unterbleibt die unverzügliche Beanstandung offenkundiger Mängel, gilt die Leistung der BrixWare GmbH als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

9.2 Die Gewährleistungsverpflichtung der BrixWare GmbH beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung binnen angemessener Frist, die im Regelfall in einer erneuten Durchführung der beanstandeten Lieferung, Leistung oder Teilleistung besteht. Ist für die Nachbesserung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, beginnt die Frist nicht vor dieser Mitwirkung zu laufen. Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt die BrixWare GmbH. Gelingt die Nachbesserung aus von der BrixWare GmbH zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Frist, kann der Auftraggeber den Vertrag rückgängig machen oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Gleiches gilt, wenn die Nachbesserung durch die BrixWare GmbH fehlschlägt. Für alle weitergehenden Ansprüche gilt die Haftungseinschränkung.

9.3 Erweist sich, dass Nachbesserungsarbeiten auf vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückgehen, insbesondere falsche Angaben zur Hardware- und Softwareumgebung, werden hierdurch veranlasste Arbeiten dem Auftraggeber zu den jeweils geltenden Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt.

9.4 Alle Gewährleistungsansprüche verjähren 1 Jahr ab Eingang des Arbeitsergebnisses beim Auftraggeber sowie schriftlicher Abnahme des Produktes, sofern nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden oder das Gesetz sonst eine längere Gewährleistungsfrist zwingend vorschreibt.

10. Freistellung

10.1 Der Kunde verpflichtet sich, die BrixWare GmbH im Innenverhältnis (zwischen BrixWare GmbH und Kunde) von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.

11. Softwareentwicklungsaufträge, Programmierarbeiten

11.1 Bei Aufträgen, die ganz oder teilweise die Einwicklung von Software durch die BrixWare GmbH zum Gegenstand haben, gilt ergänzend das Folgende:

11.2 Grundlage der vertraglichen Verpflichtungen der BrixWare GmbH sind die vom Kunden gemachten Angaben zu den gewünschten Funktionalitäten sowie zur vorhandenen Hardware- und Softwareumgebung. BrixWare GmbH haftet in keiner Weise für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.

11.3 Bei Aufträgen zur Softwareentwicklung entwickelt die BrixWare GmbH aufgrund der Angaben des Kunden (Klausel 10.2) eine Lösung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem Stand von Wissenschaft und Technik und setzt sie in ein funktionsfähiges Computerprogramm um.

11.4 Die BrixWare GmbH haftet für die Funktionsfähigkeit der entwickelten Software, nicht aber BrixWare GmbH dafür, dass deren Einsatz beim Kunden bestimmte Vorteile oder Ergebnisse, insbesondere betriebswirtschaftlicher Art, mit sich bringt.

12. Besondere Regelungen für Werkleistungen

12.1 Lieferumfang Die BrixWare GmbH übernimmt bei der Vereinbarung von Werkleistungen die Verpflichtung zur vertragsgemäßen kundenspezifischen Programmierung bzw. Anpassung zuvor lizenzierter Software oder zur Erstellung sonstiger Arbeitsergebnisse. Die Lieferung einer Dokumentation sowie die Lieferung von Quell Code Dateien bei Vereinbarung von Programmierleistungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.

12.2 Der Kunde hat der BrixWare GmbH unbeschadet der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach Maßgabe dieser Bedingungen die zur Durchführung der Werkleistungen erforderlichen nachfolgenden Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören, soweit dies nicht schon vor Angebot bzw. Auftrag erfolgt ist, ein vollständiges Pflichtenheft (mit Anforderungskatalog, Leistungsbeschreibungen), ferner Testdaten für die Durchführung von Abnahmetests. Der Umfang der vorstehenden Informationen ist regelmäßig im Einzelvertrag festzulegen. Soweit im Einzelvertrag nichts Besonderes vereinbart wird, müssen die benötigten Unterlagen, Informationen und Daten vor Beginn der Arbeiten in verbindlicher Fassung vorliegen. Der Kunde trägt bei einzelvertraglich vereinbarten kundenspezifischen Programmierungen/Anpassungen dafür Sorge, dass die Datenverarbeitungsumgebung zur Integration der Arbeitsergebnisse in der Leistungsbeschreibung im erforderlichen Umfang beschrieben ist und dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages kann ferner die Bereitstellung von Projektmitarbeitern, bzw. die rechtzeitige Fertigstellung komplementärer Projekte im Verantwortungsbereich des Kunden vereinbart werden. Der Kunde stellt ferner die zur Durchführung der Werkleistungen erforderliche Soft- und Hardware einschließlich sämtlicher zur Nutzung erforderlicher Lizenzen, Genehmigungen und sonstiger Rechte bei. Dies umfasst auch etwaige Standardsoftware der BrixWare GmbH, das nach Maßgabe des Einzelvertrages anzupassen oder zu implementieren ist. Die vorstehenden Verpflichtungen und Leistungen des Kunden (Mitwirkungspflichten) werden von diesem auf eigene Kosten erfüllt.

12.3 Pflichtenheft; Abnahmetestdokumentation Pflichtenheft: Das Pflichtenheft ist eine abschließende Dokumentation der vom Kunden an die kundenspezifischen Programmierungen, die kundenspezifischen Anpassungen oder die sonstigen Arbeitsergebnisse gestellten Anforderungen (einschließlich Leistungsbeschreibung, Entwicklungs- und Dokumentationsrichtlinien etc.). Das Pflichtenheft muss das Unternehmen bei Auftragserteilung über Werkleistungen in verbindlicher Fassung vorliegen. Abnahmetestdokumentation: Die Abnahmetestdokumentation ist von den Parteien auf der Grundlage des Pflichtenheftes zu erstellen und beidseitig durch Unterschrift anzuerkennen. Die Abnahmetestdokumentation ist eine abschließende Beschreibung sämtlicher Abnahmetests, deren Durchführung sowie die Festlegung von Fehlerkategorien und der zu erwartenden Testergebnisse, deren Einhaltung von den Parteien einvernehmlich als Erfüllung des Pflichtenheftes durch die Individualsoftware, bzw. die Modifikationen des Systems anerkannt wird (Abnahmefähigkeit). Die Abnahmetestdokumentation ist – soweit im jeweiligen Leistungsschein nichts anderes vereinbart - je nach Projektfortschritt und Erforderlichkeit spätestens jedoch vier (4) Wochen vor Beginn der Systemtests laut Projektplan beidseitig durch Unterschrift freizugeben. Wird das Unternehmen auch mit der Erstellung des Pflichtenheftes oder der Abnahmetestdokumentation beauftragt, so werden diese Unterlagen mit der Freigabe durch den Kunden verbindlich. Der Kunde gibt die Dokumente unverzüglich nach Vorlage durch die BrixWare GmbH frei, oder lehnt die Freigabe unter Angabe von Gründen ab. Änderungen des zunächst vorgelegten Pflichtenheftes werden durch das Unternehmen nach erneuter Beauftragung durch den BrixWare GmbH Kunden in Form von Dienstleistungen erbracht. Soweit der Kunde binnen zehn Werktagen nach Vorlage des Pflichtenheftes oder der Abnahmetestdokumentation durch die BrixWare GmbH keine Erklärung abgibt, wird das vorgelegte Dokument verbindlich.

12.4 Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen Projektleiter oder Teil-Projektleiter, die mit der Erstellung der kundenspezifischen Programmierung/Anpassungen zusammenhängende Informationen und Entscheidungen herbeizuführen haben. Weitere Regelungen zur Projektorganisation können zwischen den Parteien einzelvertraglich getroffen werden.

12.5 Besondere Regelungen zu Lieferterminen bei Werkverträgen Fristen für die Erbringung der kundenspezifischen Programmierung/Anpassungen oder der sonstigen Arbeitsergebnisse und für die sonstigen von der BrixWare GmbH zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag und sind als Projektfertigstellungstermin zu bezeichnen. Die Fristen verlängern sich entsprechend, wenn im Falle der Erstellung des Pflichtenheftes durch die BrixWare GmbH dessen Freigabe vom Kunden nach dem vorgesehenen Termin erfolgt oder wenn sonstige zur Erbringung der kundenspezifischen Programmierung/Anpassungen erforderliche Unterlagen aus von der BrixWare GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Termin vorliegen, der zum Beginn der Arbeiten vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände der BrixWare GmbH in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages behindert wird. Als von der BrixWare GmbH nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Leistungen oder der bereit zu stellenden Systemumgebung, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Kunden zu erbringen sind.

12.6 Abnahme Die BrixWare GmbH wird die kundenspezifischen Programmierungen, kundenspezifischen Anpassungen oder sonstigen Werkleistungen nach Abschluss der Testphase zur Abnahme freigeben. Der Kunde ist nach Freigabe der Arbeitsergebnisse zur unverzüglichen Durchführung der Abnahme verpflichtet. Die BrixWare GmbH wird bei der Durchführung der Abnahme durch den Kunden einbezogen. Die Abnahme erfolgt unter Verwendung der zwischen den Parteien vereinbarten Dokumentation (Pflichtenheft, Abnahmetestdokumentation). Über die Ergebnisse der Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Hierin werden etwaige aufgetretene Fehler nach folgenden drei Fehlerkategorien unterschieden: Fehlerkategorie 1: schwere Fehler z.B.: Fehler, die dazu führen, dass die kundenspezifischen Programmierung/Anpassung oder die Arbeitsergebnisse insgesamt nicht genutzt werden können. Fehler in zentralen Funktionen der kundenspezifischen Pro-rammierung/Anpassung, die zum Abbruch der gesamten Anwendung führen. Fehlerkategorie 2: mittlere Fehler, z.B.: Fehler in der kundenspezifischen Programmierung/Anpassung oder sonstigen Ergebnissen, die nicht zu den in der Fehlerkategorie 1 aufgeführten Fehlern gehören und gleichwohl so erheblich sind, dass eine Abnahme und Fehlerkorrektur im Rahmen der Gewährleistung nicht zumutbar ist, da betriebskritische Funktionen nicht ohne wesentliche Fehler sind. Der Mangel kann nicht mit organisatorischen Mitteln umgangen werden. Fehlerkategorie 3: leichte Fehler, z.B.: Fehler, die keine bedeutsame Auswirkung auf Funktionalität und Nutzbarkeit der kundenspezifischen Programmierung/Anpassung oder der Arbeitsergebnisse haben. Die Nutzung der kundenspezifischen Programmierung/Anpassung oder sonstigen Arbeitsergebnisse ist hierdurch nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt. Fehler der Fehlerkategorie 1 und 2 sind noch während der Abnahmeprüfung zu beheben oder so zu umgehen, dass eine Nutzung des Werks zumindest im Sinne der Fehlerkategorie 3 möglich ist. Der Lauf der Abnahmeprüfung wird während der Dauer, in der das Werk infolge eines Fehlers der Kategorie 1 oder 2 nicht weiter getestet werden kann, gehemmt, wobei die Hemmung mit der BrixWare GmbH Übergabe der zur Fehlerbehebung erforderlichen Dokumentation durch den Kunde eintritt und mit der Lieferung und Meldung der Fehlerkorrektur durch das Unternehmen endet. Der Kunde ist bei Fehlern der Fehlerkategorie 1 zur vollständigen Wiederholung der Abnahme berechtigt, während Fehler der Fehlerkategorie 2 zur Wiederholung der Abnahme der hiervon betroffenen Funktionen führt. Der Kunde ist ferner nach wiederholtem Scheitern der Fehlerbehebung (mindestens 2 mal) innerhalb angemessener Frist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt. Die Fehlerkorrektur von Fehlern der Fehlerkategorie 3 erfolgt im Rahmen der Nacherfüllung. Bei fehlender Erklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Freigabe durch die BrixWare GmbH oder bei Inbetriebnahme gilt die Abnahme als erklärt.

12.7 Änderung der Leistung Als vereinbarter Leistungsumfang gilt, was im Einzelvertrag oder bei Werkleistungen auch im Pflichtenheft, der Abnahmetestdokumentation oder durch die Abnahme von Meilensteinen als Arbeitsergebnis akzeptiert wurde einschl. der darin enthaltenen Planungen, Konzepte und Festlegungen für Folgephasen sowie sonstige einvernehmlich verabschiedete Projektdokumentation. Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Kunden als auch von der BrixWare GmbH ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich (einschließlich Email und Telefax) zu formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner der anderen Partei zu übergeben. Die BrixWare GmbH ist nach Eingang des entsprechenden schriftlichen (einschließlich Email und Telefax) Änderungswunsches zur unverzüglichen Mitteilung des Anpassungsaufwandes verpflichtet. Die entsprechende Änderungsvereinbarung wird Bestandteil des ursprünglichen Auftrages, wenn sie von den Parteien schriftlich anerkannt wird. Die BrixWare GmbH untersucht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Änderungswunsches die dort beschriebene Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderungen und stellt sie schriftlich (einschließlich Email und Telefax) in einem Nachtragsangebot zusammen. Wenn der Änderungswunsch von der BrixWare GmbH ausgeht, beinhaltet das Nachtragsangebot neben den in vorstehend niedergelegten Punkten mindestens die aufzuzeigenden Auswirkungen: Beschreibung der funktionalen Änderung und ihrer Auswirkung auf verabschiedete Dokumente und andere Ergebnisse, Auswirkungen auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwands und der vereinbarten Termine. Der Kunde wird die BrixWare GmbH in angemessener Frist – jedenfalls innerhalb von 14 Tagen – benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt. Der Aufwand der BrixWare GmbH für die Untersuchung der Änderung sowie etwaige Stillstandskosten (neutrale Zeiten) sind durch den Kunden gesondert zu vergüten, wenn der Änderungswunsch vom Kunden ausgeht oder wenn der Änderungswunsch von der BrixWare GmbH ausgeht und die Änderung sachlich notwendig ist, dies aber für die BrixWare GmbH bei Auftragserteilung nicht erkennbar war.

13. Vertraulichkeit

13.1 Die BrixWare GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

14. Beweisklausel

14.1 Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der BrixWare GmbH gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien. BrixWare GmbH.

15. Datenschutz

15.1 Der Kunde ist hiermit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten (Verbindungsdaten) betreffen ( z.B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangkennwörter, Up - und Downloads) von der BrixWare GmbH während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist. Mit der Speicherung erklärt er sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt die BrixWare GmbH auch zur Beratung seiner Kunden, zur Werbung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsleistungen. Der Kunde kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen.

15.2 Die BrixWare GmbH verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Die BrixWare GmbH wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die BrixWare GmbH gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.

15.3 Die BrixWare GmbH weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass die BrixWare GmbH das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.

16. Vertragsbruch

16.1 Bei einem Verstoß des Kunden gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die BrixWare GmbH zur sofortigen, fristlosen Kündigung berechtigt.

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1 Sämtliche Verträge und Geschäfte zwischen der BrixWare GmbH und deren Kunden unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, mit Ausnahme der Vorschriften des deutschen Rechts, die auf anderes Recht verweisen.

17.2 Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der BrixWare GmbH, aktuell Nürnberg.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf o.g. Verträgen und Geschäften, einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien (BrixWare GmbH und Vollkaufleuten, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts) ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung, ist Nürnberg, die BrixWare GmbH kann Klagen auch am Wohn- oder Geschäftsort des Kunden erheben.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am BrixWare GmbH nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.